Rundschreiben zur Novelle der Geflügelpest-Verordnung 2007

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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r Beilagen und des folgenden Textes:

Aus gegebenem Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in ganz Europa wird auf die neue Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 2007/309) verwiesen.

Durch folgende Novelle (BGBl. II Nr. 350/2023) sind alle Gemeinden zu informieren.

Die Informationen müssen durch den Anschlag an die Amtstafeln, Verteilung der Merkblät-ter der AGES und durch den Hinweis der aktuellen Informationen der Landeshomepage stattfinden. Besonders sind Geflügelhalter als Landwirtschaft oder Hobbyhaltung zu infor-mieren.

Eine Auflistung der Gemeinden und aktuelle Informationen sind hier zu finden:

https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest–Risiko“:

Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvor-richtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder so-genannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach). Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgen-den Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen: Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang ha-ben.

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in „Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest– Risiko“:

Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.

Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich o-der einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang

haben.

Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflü-gel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit er-höhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Be-hörde zu melden:

1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % oder

2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage oder

3. Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche.

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln:

Tiermärkte, Tierschauen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögeln sind

bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen und können

in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko untersagt werden.

Meldepflicht von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln:

Wenn wildlebende Wasservögel und Greifvögel tot aufgefundenen werden, dann ist

der Fundort der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin der

Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen, sodass die toten Tiere zur Seuchenfrüherken-nung eingeholt und untersucht werden können.

Meldepflicht der Geflügelhaltung:

Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverord-nung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.


Mit freundlichen Grüßen

Für die Landeshauptfrau

Dr. R i e d l Abteilungsleiterin


Verordnungstext.pdf herunterladen (0.15 MB)

HPAI_Risikogebiet_DE_20231204.pdf herunterladen (0.39 MB)

07.12.2023

 Spitz ist zertifizierte Gemeinde

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