Informationsblätter zu Wolfsichtungen

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Meldung einer Sichtung und allgemeine Verhaltensregeln

Wie melde ich die Sichtung eines Wolfes?

Sollten Sie einen Wolf in der Nähe von Häusern oder Gehöften sehen oder eine beunruhigende Begegnung mit einem Wolf haben:

  • Wenden Sie sich direkt an eine Jägerin oder einen Jäger vor Ort (Jagdgebiet).

Ist Ihnen keine Jägerin oder kein Jäger vor Ort bekannt, richten Sie Ihre Meldung an:

  • die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den örtlich zuständigen Magistrat (schriftlich
    oder telefonisch) oder
  • schicken Sie die Meldung über die Wildtierinfo an das Land.

Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahrensituation wenden Sie sich an die nächste Polizeidienststelle (telefonisch über 133)!

Nähert sich ein Wolf einem Menschen oder einer Siedlung oder einem bewohnten Gebäude auf weniger als 100 m an und kann er nur schwer vertrieben oder vergrämt werden, ist eine Entnahme gerechtfertigt. Jede Meldung trägt dazu bei, dass die Jägerschaft entsprechend den rechtlichen Vorgaben Vergrämungen (Schreck- oder Warnschüsse) oder Entnahmen (Abschüsse) von Wölfen vornehmen kann!

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich einem Wolf begegne?

  • Bleiben Sie ruhig stehen und versuchen Sie die Situation zu erfassen.
  • Wenn der Wolf nicht umgehend flieht, bewahren Sie Ruhe und machen Sie mit Ihrer Stimme auf sich aufmerksam; ziehen Sie sich langsam zurück.
  • Sollte sich der Wolf wider Erwarten nähern, machen Sie sich groß und versuchen Sie ihn einzuschüchtern, z.B. durch optische oder akustische Signale wie durch Anschreien oder anderen Lärm (Vertreibung).
  • Halten Sie Ihren Hund immer unter persönlicher Kontrolle oder leinen Sie ihn an. Befindet sich Ihr Hund bereits in der Nähe des Wolfes, rufen Sie ihn zu sich, leinen Sie ihn an und ziehen Sie sich langsam und ruhig zurück.
  • Versuchen Sie auf keinen Fall, sich einem Wolf zu nähern, auch nicht um das Tier zu fotografieren.
    Füttern Sie Wölfe niemals und verfolgen Sie nie einen Wolf.

Was haben Jägerinnen und Jäger zu beachten?

Was hat eine Jägerin oder ein Jäger mit Meldungen von Wolfsichtungen zu tun?

Meldungen von Wolfsichtungen (eigene oder aus der Bevölkerung) sind an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes weiterzuleiten. Die oder der Jagdausübungsberechtigte sammelt die Meldungen, prüft laufend, ob die Voraussetzungen für eine Entnahme vorliegen, und koordiniert das Vorgehen, wenn die Voraussetzungen für solch eine Maßnahme vorliegen.

Sind Meldungen von Wolfsichtungen vage formuliert, unstimmig oder bloßes Hörensagen, wird der oder dem Jagdausübungsberechtigten empfohlen, Rücksprache mit der Meldungslegerin oder dem Meldungsleger zu halten und diese entsprechend zu dokumentieren.

Wann darf eine Jägerin oder ein Jäger einen Wolf vergrämen oder entnehmen?

Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen (sogenannte
Berechtigte“) dürfen in ihren Jagdgebieten Wölfe vergrämen, verfolgen und entnehmen.

Vergrämungen (Warn- oder Schreckschüsse) durch Berechtigte sind ohne weitere Voraussetzung zulässig.

Berechtigten ist es gestattet, Wölfe zu verfolgen und zu entnehmen, wenn

  • mindestens ein sachgerecht geschütztes Nutztier von einem Wolf verletzt oder getötet wurde oder
  • sich ein Wolf einem Menschen oder einer Siedlung oder einem bewohnten Gebäude (samt den dazugehörigen genutzten Gebäuden, Gehöften, Stallungen, Viehweiden oder Gehegen) auf weniger als 100 m annähert und sich nur schwer vertreiben oder vergrämen lässt.

Bei Fragen wenden Sie sich an den NÖ Landesjagdverband.

Was hat eine Jägerin oder ein Jäger nach einer Entnahme eines Wolfes zu beachten?

Nach jeder Entnahme hat

  • unverzüglich eine Information an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes und
  • binnen 24 Stunden eine Meldung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den örtlich zuständigen Magistrat

zu erfolgen.

Was haben Halterinnen und Halter von Nutztieren zu beachten?

Melden Sie alle Sichtungen von Wölfen direkt an eine Jägerin oder einen Jäger vor Ort (Jagdgebiet). Ist Ihnen keine Jägerin oder kein Jäger vor Ort bekannt, richten Sie Ihre Meldung an:

  • die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den örtlich zuständigen Magistrat (schriftlich oder telefonisch) oder
  • schicken Sie die Meldung über die Wildtierinfo an das Land NÖ.

Nähert sich ein Wolf einem Menschen oder einer Siedlung oder einem bewohnten Gebäude auf weniger als 100 m an und kann er nur schwer vertrieben oder vergrämt werden, ist eine Entnahme gerechtfertigt. Jede Meldung trägt dazu bei, dass die Jägerschaft entsprechend den rechtlichen Vorgaben Vergrämungen (Schreck- oder Warnschüsse) oder Entnahmen (Abschüsse) von Wölfen vornehmen kann!

Was hat eine Halterin oder ein Halter von Nutztieren nach einem Riss zu tun?

Melden Sie den Riss oder die Verletzung eines Nutztieres der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem örtlich zuständigen Magistrat (schriftlich oder telefonisch). Außerhalb der Amtsstunden wenden Sie sich bitte an die Wildtierhotline 02742 9005 9100 oder an die nächste Polizeidienststelle. Sie können dafür das Meldeformular verwenden.

In weiterer Folge erfolgt eine Begutachtung des getöteten Nutztieres mit DNA-Probenahme. Bestätigt sich die Tötung eines Nutztieres durch einen Wolf, wird die Halterin oder der Halter des Nutztieres vom Land NÖ entschädigt.

Wo erhalte ich Beratung zum Schutz von Nutztieren?

Die Beratung hinsichtlich des Nutztierschutzes in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Ansprechperson: Reinhard Gastecker) unter der Nummer 05 0259 23200 oder per E-Mail unter nutztiere@lk-noe.at.

Das Land NÖ fördert 80 % der Netto-Materialkosten für Erneuerung und Aufrüsten oder Neubau von Zäunen für Schafe, Ziegen, Kälber, Pferde, Alpakas und Lamas (Neuwelt-Kamele).


WOLF - Infoblätter (772 KB) - .PDF

18.02.2026

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