1. Präambel
Diese
Haus- und Platzordnung (nachfolgend „Hausordnung") ist eine
Benutzungsordnung. Sie gilt für den „Marillenkirtag“ von zwischen dem Kriegerdenkmal, über die Marktstraße zum Kirchenplatz bis zur
Einmündung in die Schlossgasse auf Höhe Kirchenplatz Nr. 5, einschließlich der Rote-Tor-Gasse bis zum Haus Großinger (Nr. 2) sowie dem
Schloss zu Spitz, veranstaltet durch den Tourismusverein Spitz (nachfolgend
„Veranstalter“). Die Hausordnung wird an allen Eingängen gut sichtbar
angeschlagen. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. von ihm beauftragten
Dritten ausgeübt.
1.1 Die
Hausordnung gilt in der Zeit von Marillenkirtagfreitag 15.00 Uhr und endet am Montag nach der Veranstaltung um 3.00 Uhr.
2. Geltungsbereiche
Diese Hausordnung gilt für Besucher während der Geltungsdauer gemäß Ziffer 1.1 bzw. 7 für das gesamte im Zusammenhang mit dem Marillenkirtag benutzte Gelände. Zum Veranstaltungsgelände gehören sämtliche Bereiche, die während des Marillenkirtages zugänglich sind, einschließlich aller Ein- und Ausgänge, sowie sämtlicher weiterer offizieller Bereiche und Einrichtungen (nachfolgend „Veranstaltungsgelände"). Diese Haus- und Platzordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.
Mit Betreten des Festgeländes des Marillenkirtags erklärt
sich der Besucher mit dieser Hausordnung einverstanden.
3. Aufenthalte
3.1 Ein Zutritt
zum gesamten Veranstaltungsgelände ist nur erlaubt, wenn ein angelegtes und
unbeschädigtes Eintrittsband gut sichtbar getragen wird, ausgenommen Kinder
unter 16 Jahren.
3.2 Am
Veranstaltungsgelände dürfen sich junge Menschen nach den gesetzlichen
Bestimmungen des NÖ Jugendschutzgesetzes (JuSchG) aufhalten.
3.3 Das Fahren
und Parken mit und von Fahrzeugen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur
mit einer Wagenkarte des Veranstalters und auf den dafür vorgesehenen Zufahrten
/ Wegen gestattet.
4. Eingangs- und
Sicherheitskontrollen
4.1 An allen
drei Eingängen finden Zutritts- und Sicherheitskontrollen statt. An den
Eingängen werden auch die Eintrittspreise in der genannten Höhe des Tagessatzes
eingehoben. Alle Gäste ab dem 16. Lebensjahr werden mit einem Eintrittsband
gekennzeichnet.
4.2 Der
eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch
durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu überprüfen, ob sie
aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder
gefährlicher oder feuergefährlicher Gegenstände ein Sicherheitsrisiko
darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der
durchsuchten Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse
zu durchsuchen.
Besuchern,
die sich weigern, verbotene Gegenstände abzugeben oder für eine sonstigen
Verwahrung außerhalb des Geländes nicht Sorge tragen, wird der Zutritt
jedenfalls verweigert.
Personen,
die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung
verweigern, werden vom Sicherheits- und Ordnungsdienst zurückgewiesen und am
Betreten des Veranstaltungsgeländes gehindert.
5. Veranstaltungsgelände
5.1 Alle
Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten,
dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen
unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
5.2 Alle
Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des
Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der
Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie Anweisungen über die
Lautsprecheranlage Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese
Anordnungen nicht befolgt oder gegen andere Regeln der Hausordnung verstößt,
kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom
Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
5.3 Aus
Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet
auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere
Bereiche als jene, in denen sich der Besucher gerade aufhält einzunehmen.
5.4 Alle Ein-
und Ausgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Es
können weitere erforderliche Aufforderungen und Anordnungen für den Einzelfall
zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum
erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des Sicherheits- und
Ordnungsdienstes oder der Polizei ist Folge zu leisten.
5.5 Abfälle,
Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den auf dem
Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Gläser sind
an allen Gastronomieständen zurückzugeben. Ein Reinigungsdienst für die
Veranstaltungsstätte verfügbar. Nach der Veranstaltung wird das gesamte
Veranstaltungsgelände komplett gereinigt.
5.6 Im Gefahr-
oder Brandfall ist den Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes Folge
zu leisten.
5.7 Während der
gesamten Zeit der Veranstaltung wird das Veranstaltungsgelände ausreichend
beleuchtet. Neben einer Sicherheitsbeleuchtung wird es ebenfalls durch die
Bühnenbeleuchtung beleuchtet.
6. Verbote
6.1 Sofern
nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es untersagt, folgende
Gegenstände in das Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden
Gegenstände mitzuführen. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von
Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem
zuständigen Sicherheitsverantwortlichen.
(a)
Waffen jeder Art;
(b) Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere auch Schirme, Helme und andere sperrige Utensilien;
(d)
Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere
pyrotechnische Gegenstände;
(e)
Alkoholische Getränke aller Art, Drogen und Stimulanzien;
(f)
Rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches,
sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
(g)
Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art.;
(i)
Jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände,
einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie
promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art;
(j) Gassprühdosen,
ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit
Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind –
Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
(k)
Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, übergroße
Taschen, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer, Sporttaschen;
(l)
größere Mengen von Papier und / oder Papierrollen;
(m) mechanisch betriebene
Lärminstrumente wie z.B. Megaphone,
Gasdruckfanfaren;
(n)
Laser-Pointer;
(o)
Andere Objekte, die die Sicherheit und / oder das Ansehen der Veranstaltung
beeinträchtigen könnten.
6.2 Sofern
nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es allen Personen, die
das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt:
(a) Waren
zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie
andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche
(Brief, Fax, Email) Genehmigung durch den Veranstalter durchzuführen;
(b) Mit
Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten,
insbesondere wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt;
(c)
Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben
oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
(d)Politische Propaganda und
Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder Parolen und
Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
(e) Sich
in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich,
diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;
(f) Eine
bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder
von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu
gefährden;
(g) Zu
irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen;
(h)
Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und
Dächer oder ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen;
(i)
Bereiche (z.B. Knödelküche, Büros, …) die nicht für die Allgemeinheit
zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt,
zu betreten;
(j)
Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und
Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
(k)
Bauliche Anlagen, Einrichtungen, Zäune oder Wege zu beschriften, zu bemalen
oder zu bekleben;
(l)
Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das
Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen,
Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen.
6.3 Jede
Zuwiderhandlung im Sinne dieser Haus- und Platzordnung wird wie folgt geahndet:
(a) Der
Besucher wird des Veranstaltungsgeländes verwiesen.
(b) Der
Veranstalter erteilt dem Besucher für die Dauer der Veranstaltung ein
Platzverbot.
(c) Die
Rechte des Inhabers des Hausrechts – insbesondere die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen – bleiben unberührt.
(d)
Verletzungen der den Veranstaltungsteilnehmern für den Betrieb und die
Benützung der Veranstaltungsstätte durch diese Haus- und Platzordnung
auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten sind gemäß den Bestimmungen
des NÖ Veranstaltungsgesetzes strafbar.
7. Geltungsdauer
Jeder Besucher erklärt sich mit Betreten des
Veranstaltungsgeländes, mit dieser Haus– und Platzordnung ausdrücklich
einverstanden. Etwaige Widersprüche müssen rechtzeitig und schriftlich dem
Veranstalter zugehen. Diesem Schriftformerfordernis ist durch einfachen
postalischen Briefwechsel Genüge getan. Die Kommunikation via E-Mail oder Fax
erfüllt das Schriftformerfordernis nicht, solange sich der Empfänger nicht
ausdrücklich auf die gleiche Art und Weise damit einverstanden erklärt. Die
Haus– und Platzordnung gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die
Dauer der eigentlichen Veranstaltung, vom Einlassbeginn, am jeweiligen Tag bis
zum Ende der Veranstaltung am jeweiligen Tag, wenn der letzte Besucher das
Veranstaltungsgelände verlassen hat. Nach der Veranstaltung haben sämtliche
Besucher das Veranstaltungsgelände unverzüglich aber geordnet zu verlassen.
8. Benützungsbedingungen
8.1. Ton und
Bildaufnahmen
8.1.1 Jede Person,
die das Veranstaltungsgelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass
von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels
direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter
Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder
anderer gegenwärtiger und / oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos
Gebrauch gemacht werden kann. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, das
gesamte Veranstaltungsgelände oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem zu
überwachen und aufzuzeichnen.
8.1.2 Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt,
anerkennt, dass sie, so nicht durch den Veranstalter schriftlich (Brief, Fax,
Email) gestattet, Ton- und / oder Bildaufzeichnungen und / oder Beschreibungen
des Veranstaltungsgeländes oder des gesehenen Programmes nur zum Privatgebrauch
machen und / oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten,
über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und / oder
zukünftige Medien Ton- und / oder Bildmaterial und / oder Beschreibungen der
Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der
Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
8.1.3 Bei Verdacht
einer kommerziellen Verwendung von Bild- und / oder Tonaufzeichnungen und oder
/ Beschreibungen während der Veranstaltung muss der Besucher das aufgenommene
Material vernichten oder an den Veranstalter übergeben und etwaiges verwendetes
Equipment aus dem Veranstaltungsgelände entfernen. Personen die sich weigern
Material zu vernichten oder zu übergeben oder ihr Equipment außerhalb des
Geländes zu verstauen werden gänzlich des Veranstaltungsgeländes verwiesen.
8. 2. Haftung
8.2.1 Jede Person,
die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie sich im
Veranstaltungsgelände und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und den
Veranstalter oder andere relevante Personen und Organe nicht für eingegangene
Risiken, Gefahren oder Verlust einschließlich Köperverletzung, Schäden am
Privateigentum, Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem
Besuch der Veranstaltung resultieren, verantwortlich gemacht werden können,
unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Besuch
ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und /
oder vorsätzliches Verschulden des Veranstalters verursacht werden.
8.2.2 Sämtliche
Unfälle oder Schäden sind trotzdem unverzüglich anzuzeigen.
Stand: 26.6.2019