Vorläufige Haus- u. Platzordnung für den Marillenkirtag

1. Präambel

               Diese Haus- und Platzordnung (nachfolgend „Hausordnung") ist eine Benutzungsordnung. Sie gilt für den „Marillenkirtag“ von zwischen dem Kriegerdenkmal, über die Marktstraße zum Kirchenplatz bis zur Einmündung in die Schlossgasse auf Höhe Kirchenplatz Nr. 5, einschließlich der Rote-Tor-Gasse bis zum Haus Großinger (Nr. 2) sowie dem Schloss zu Spitz, veranstaltet durch den Tourismusverein Spitz (nachfolgend „Veranstalter“). Die Hausordnung wird an allen Eingängen gut sichtbar angeschlagen. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten ausgeübt.

1.1         Die Hausordnung gilt in der Zeit von Marillenkirtagfreitag 15.00 Uhr und endet am Montag nach der Veranstaltung um 3.00 Uhr.

2. Geltungsbereiche

               Diese Hausordnung gilt für Besucher während der Geltungsdauer gemäß Ziffer 1.1 bzw. 7 für das gesamte im Zusammenhang mit dem Marillenkirtag benutzte Gelände. Zum Veranstaltungsgelände gehören sämtliche Bereiche, die während des Marillenkirtages zugänglich sind, einschließlich aller Ein- und Ausgänge, sowie sämtlicher weiterer offizieller Bereiche und Einrichtungen (nachfolgend „Veran­staltungs­gelände"). Diese Haus- und Platzordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.

Mit Betreten des Festgeländes des Marillenkirtags erklärt sich der Besucher mit dieser Hausordnung einverstanden.

3.  Aufenthalte

3.1         Ein Zutritt zum gesamten Veranstaltungsgelände ist nur erlaubt, wenn ein angelegtes und unbeschädigtes Eintrittsband gut sichtbar getragen wird, ausgenommen Kinder unter 16 Jahren.

3.2         Am Veranstaltungsgelände dürfen sich junge Menschen nach den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Jugendschutzgesetzes (JuSchG) aufhalten.

3.3         Das Fahren und Parken mit und von Fahrzeugen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einer Wagenkarte des Veranstalters und auf den dafür vorgesehenen Zufahrten / Wegen gestattet.

4.  Eingangs- und Sicherheitskontrollen

4.1         An allen drei Eingängen finden Zutritts- und Sicherheitskontrollen statt. An den Eingängen werden auch die Eintrittspreise in der genannten Höhe des Tagessatzes eingehoben. Alle Gäste ab dem 16. Lebensjahr werden mit einem Eintrittsband gekennzeichnet.

4.2         Der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder gefährlicher oder feuergefährlicher Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der durchsuchten Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.

               Besuchern, die sich weigern, verbotene Gegenstände abzugeben oder für eine sonstigen Verwahrung außerhalb des Geländes nicht Sorge tragen, wird der Zutritt jedenfalls verweigert.

               Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden vom Sicherheits- und Ordnungsdienst zurückgewiesen und am Betreten des Veranstaltungsgeländes gehindert.

5. Veranstaltungsgelände

5.1         Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

5.2         Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie Anweisungen über die Lautsprecheranlage Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt oder gegen andere Regeln der Hausordnung verstößt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.

5.3         Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Bereiche als jene, in denen sich der Besucher gerade aufhält einzunehmen.

5.4         Alle Ein- und Ausgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Es können weitere erforderliche Aufforderungen und Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist Folge zu leisten.

5.5         Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den auf dem Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Gläser sind an allen Gastronomieständen zurückzugeben. Ein Reinigungsdienst für die Veranstaltungsstätte verfügbar. Nach der Veranstaltung wird das gesamte Veranstaltungsgelände komplett gereinigt.

5.6         Im Gefahr- oder Brandfall ist den Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes Folge zu leisten.

5.7         Während der gesamten Zeit der Veranstaltung wird das Veranstaltungsgelände ausreichend beleuchtet. Neben einer Sicherheitsbeleuchtung wird es ebenfalls durch die Bühnenbeleuchtung beleuchtet.

6. Verbote

6.1         Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände in das Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen.

               (a) Waffen jeder Art;

               (b) Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere auch Schirme, Helme und andere sperrige Utensilien;

               (d) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;

               (e) Alkoholische Getränke aller Art, Drogen und Stimulanzien;

               (f) Rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;

               (g) Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art.;

               (i) Jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art;

               (j) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

               (k) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, übergroße Taschen, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer, Sporttaschen;

               (l) größere Mengen von Papier und / oder Papierrollen;

(m) mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B.  Megaphone, Gasdruckfanfaren;

               (n) Laser-Pointer;

               (o) Andere Objekte, die die Sicherheit und / oder das Ansehen der Veranstaltung beeinträchtigen könnten.

6.2         Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es allen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt:

               (a) Waren zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche (Brief, Fax, Email) Genehmigung durch den Veranstalter durchzuführen;

               (b) Mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt;

               (c) Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;

(d)Politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;

               (e) Sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;

               (f) Eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden;

               (g) Zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen;

               (h) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer oder ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen;

               (i) Bereiche (z.B. Knödelküche, Büros, …) die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;

               (j) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;

               (k) Bauliche Anlagen, Einrichtungen, Zäune oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

               (l) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen.

6.3         Jede Zuwiderhandlung im Sinne dieser Haus- und Platzordnung wird wie folgt geahndet:

               (a) Der Besucher wird des Veranstaltungsgeländes verwiesen.

               (b) Der Veranstalter erteilt dem Besucher für die Dauer der Veranstaltung ein Platzverbot.

               (c) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts – insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – bleiben unberührt.

               (d) Verletzungen der den Veranstaltungsteilnehmern für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch diese Haus- und Platzordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten sind gemäß den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes strafbar.

7. Geltungsdauer

Jeder Besucher erklärt sich mit Betreten des Veranstaltungsgeländes, mit dieser Haus– und Platzordnung ausdrücklich einverstanden. Etwaige Widersprüche müssen rechtzeitig und schriftlich dem Veranstalter zugehen. Diesem Schriftformerfordernis ist durch einfachen postalischen Briefwechsel Genüge getan. Die Kommunikation via E-Mail oder Fax erfüllt das Schriftformerfordernis nicht, solange sich der Empfänger nicht ausdrücklich auf die gleiche Art und Weise damit einverstanden erklärt. Die Haus– und Platzordnung gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Dauer der eigentlichen Veranstaltung, vom Einlassbeginn, am jeweiligen Tag bis zum Ende der Veranstaltung am jeweiligen Tag, wenn der letzte Besucher das Veranstaltungsgelände verlassen hat. Nach der Veranstaltung haben sämtliche Besucher das Veranstaltungsgelände unverzüglich aber geordnet zu verlassen.

8. Benützungsbedingungen

8.1.  Ton und Bildaufnahmen

8.1.1     Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und / oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, das gesamte Veranstaltungsgelände oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem zu überwachen und aufzuzeichnen.

8.1.2 Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie, so nicht durch den Veranstalter schriftlich (Brief, Fax, Email) gestattet, Ton- und / oder Bildaufzeichnungen und / oder Beschreibungen des Veranstaltungsgeländes oder des gesehenen Programmes nur zum Privatgebrauch machen und / oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und / oder zukünftige Medien Ton- und / oder Bildmaterial und / oder Beschreibungen der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

8.1.3     Bei Verdacht einer kommerziellen Verwendung von Bild- und / oder Tonaufzeichnungen und oder / Beschreibungen während der Veranstaltung muss der Besucher das aufgenommene Material vernichten oder an den Veranstalter übergeben und etwaiges verwendetes Equipment aus dem Veranstaltungsgelände entfernen. Personen die sich weigern Material zu vernichten oder zu übergeben oder ihr Equipment außerhalb des Geländes zu verstauen werden gänzlich des Veranstaltungsgeländes verwiesen.

8. 2. Haftung

8.2.1      Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie sich im Veranstaltungsgelände und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und den Veranstalter oder andere relevante Personen und Organe nicht für eingegangene Risiken, Gefahren oder Verlust einschließlich Köperverletzung, Schäden am Privateigentum, Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Veranstaltung resultieren, verantwortlich gemacht werden können, unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Besuch ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und / oder vorsätzliches Verschulden des Veranstalters verursacht werden.


8.2.2      Sämtliche Unfälle oder Schäden sind trotzdem unverzüglich anzuzeigen.

 

Stand: 26.6.2019 

 

 Spitz ist zertifizierte Gemeinde

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