Geflügelpest-Verordnung 2. Novelle 2023, LF5-TSG-35/273-2023

Aushängezeitraum: 01.02.2023

Aus gegebenen Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest 

(„Vogelgrippe“) in ganz Europa wird auf die 2. Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 

2007/309) verwiesen. Die „stark erhöhte Risikogebiete“ wurden in der Geflügelpest-

Verordnung erweitert.  

Es sind alle Gemeinden durch den Anschlag an die Amtstafel zu informieren. Der folgende 

Text und die Beilage 1 der 2. Novelle (BGBI. II 22/2023) mit der zugehörigen Gemeinde 

sind auszuhängen. Der Aushang vom 10. Jänner ist somit ungültig und wird mit diesem 

Schreiben ersetzt.   


 


 


 


 


 



- 2 - 

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im 

Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES 

Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Die-

se Risikogebiete teilen sich in: 


- Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko 

- Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko 


 Die Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind im folgenden Gesetzblatt (BGBI. 

II 22/2023) aufgelistet. 


Hinweis: Alle Gemeinden, die nicht im Teil A aufgelistet sind, sind automatisch im „Gebiet 

mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ 


Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit stark erhöhtem Geflü-

gelpest-Risiko: 


Es gilt für Geflügel Stallhaltungspflicht! Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen 

Vorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder 

sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte 

offene Fronten unter einem Dach). 


Ausnahme: 

Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaß-

nahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen: 

 Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direk-

ter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und 

 in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte 

Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Trän-

kung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in 

diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel 

aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. 

 Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang 

haben. 



- 3 - 


 


 


Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–

Risiko: 


 


 Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass 

ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist. 

 Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem 

Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stal-

linnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen 

Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, 

ausbruchsicher abgezäunt sein. 

 Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang 

haben. 


 


Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln? 

Wer soll melden? -  jede, jeder 

Wann? - unverzüglich 

Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt) 

Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständi-

gen Behörde weitergeben.  

Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden.  Immer in Absprache mit der zuständi-

gen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt. 

Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit? 

Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduk-

tion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) 

sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei 

unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche 

Untersuchung erfolgen. 

Ein Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen 

Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden. 

Wie kann ich meine Tiere schützen?  

Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygi-

ene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und 

die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern.  

Meldepflicht der Geflügelhaltung:  

Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Re-

gistrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht be-

reits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. 


Weitere Informationen:  

Homepage Land Niederösterreich - Geflügelpest 

https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html 

Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit – Aviäre Influenza  

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html 


Mit freundlichen Grüßen 

Für die Landeshauptfrau 

Dr. R i e d l 

Abteilungsleiterin 

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