Auf Grund der derzeitigen Trockenheit - BH Krems erlässt WALDBRANDVERORDNUNG 2018

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Auf Grund fehlender Niederschläge ist neben anderen Bereichen der Landwirtschaft der Wald besonders betroffen. Aus diesem Grund wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems nachstehende Waldbrandverordnung 2018 erlassen. Alle Personen, die Wald betreten werden aufgefordert, die in dieser Verordnung angeführten Punkte einzuhalten. Diese Verordnung erging an alle Gemeinden des Bezirkes und wurde auch den Freiwilligen Feuerwehren zur Kenntnis übermittelt.

 

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KREMS                          Bearbeiter: DI Markus Perschl    Krems, 20. April 2018 

Präambel

Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

V E R O R D N U N G

Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975 i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Krems zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

 

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

 

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen beträgt.

 

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 (Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Krems) in Kraft.

Hinweis:

  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

 

Die Bezirkshauptfrau

Dr. M a y r h o f e r

 

DOWNLOAD der Verordnung aus dem Amtstafelbereich

24.04.2018

 Spitz ist zertifizierte Gemeinde

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